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    Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Abmahnung

Als im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwälte sind wir im Rahmen der Interessenvertretung unserer Mandanten immer wieder damit beauftragt, gegen durch den Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnungen vorzugehen.

Die Abmahnung unterscheidet sich deutlich von einer einfachen Ermahnung. Denn die Abmahnung muss ein ganz konkretes Verhalten abmahnen, wobei pauschale Beanstandungen nicht ausreichen. Der Arbeitgeber muss dabei klar zum Ausdruck bringen, dass das abgemahnte Verhalten einen Vetragsverstoß darstellt und der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten zu unterlassen hat. Weiter muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

In jedem Fall sollten Sie eine Abmahnung nicht einfach ohne rechtliche Überprüfung hinnehmen. Denn häufig leitet ein Arbeitgeber mit einer Abmahnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Insofern folgt nicht selten auf eine Abmahnung später auch eine Kündigung. Je früher Sie sich durch einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen, um so besser können Ihre Interessen vertreten werden.

Denn bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, in der Regel nur dann rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer vorher abgemahnt worden ist und die Kündigung sich auf eine bereits abgemahnte Pflichtverletzung bezieht, die sich wiederholt hat. Diese erneute Pflichtverletzung könnte dann eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Es ist daher sinnvoll, schon gegen eine ausgesprochene Abmahnung vorzugehen, um sie aus der Personalakte zu entfernen.

Aufgrund der Härte einer Abmahnung rechtfertigt nicht jedes einfach Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Ausspruch einer Abmahnung. Weiter sind aufgrund der benannten Härte an eine Abmahnung formal hohe Ansprüche zu stellen. 

Hierbei sind für uns insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Enthält die Abmahnung inhaltlich richtige Behauptungen
  • Ist die Behauptung konkret genug gefasst
  • rechtfertigt das Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine Abmahnung
  • Bezieht sich die Abmahnung auf ein konkretes Fehlverhalten
  • Enthält die Abmahnung einen Hinweis auf eine Vertragsverletzung
  • Sind arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer erkennbar
  • Enthält die Abmahnung eine Möglichkeit der Stellungnahme, sofern diese nach tariflichen Regelungen vorgesehen ist
  • Sind Beweismittel für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorhanden

 

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