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  • Rechtsanwalt für Familienrecht

    Familienrecht

Rechtsanwalt Trennungsunterhalt

Schon durch die Trennung der Eheleute ergibt sich rechtlicher Regelungsbedarf, der die Hinzuziehung eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwaltes notwendig machen kann. Die eheliche Solidargemeinschaft wird durch die Trennung in weiten Teilen aufgelöst, so dass ermittelt werden muss, welche Ansprüche sich für die Beteiligten dadurch ergeben. In aller Regel entsteht für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten mit der Trennung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.  

Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht für den Zeitraum zwischen Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung der Ehe. Nach der Scheidung hingegen kann nur ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

Denn während der Ehe und der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind die Eheleute sich gegenseitig zum Familienunterhalt verpflichtet. Dies ist Ausfluss der ehelichen Solidargemeinschaft. Dieser Unterhaltsanspruch ist kein Anspruch in Geld, sondern kann auch in Natur geleistet werden.  

Sinn und Zweck des Trennungsunterhaltes ist es, den Eheleuten zumindest für die Phase der Trennung eine wirtschaftlich vergleichbare Grundlage zu ermöglichen. Der Gesetzgeber will nicht, dass ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten aufgrund unterschiedlicher Einkommensverhältnisse nur durch die Trennung entsteht. Denn bis zur Scheidung besteht die eheliche Solidargemeinschaft weiter fort. Der Familienunterhaltsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, der nun in Geld zu leisten ist.

Die Unterhaltsberechnung erfolgt im Wege einer dreistufigen Prüfung. Zunächst ist das Einkommen des Ehepartners zu ermitteln, dabei wird aus den Gesamteinkünften eines Jahres ein durchschnittliches Monatseinkommen gebildet. Von diesem Einkommen werden unter Umständen berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, Kosten für zusätzliche Altersversorge, Kosten für Krankenversicherung und vorrangige Unterhaltsansprüche abgezogen bzw. berücksichtigt. Auf der anderen Seite gibt es auch Positionen, die das Einkommen erhöhen, wie z.B. selbstgenutztes Immobilieneigentum, die private Nutzung eines Dienst- oder Firmenwagens oder Verpflegungsmehraufwendungen. Am Ende der ersten Stufe ist dann die Frage beantwortet, ob der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Hier kommt es bei der rechtlichen Beratung insbesondere auf eine detaillierte Erfassung der relevanten Positionen an.

In einem weiteren Schritt ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu prüfen. Etwaige andere Einkünfte mindern dessen Anspruch. Hier kommt insbesondere das Zusammenleben mit einem neuen Partner in Betracht. Verrichtet der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer neuen Partnerschaft beispielsweise den Haushalt, so wäre hierfür ein fiktives Einkommen in die Rechnung miteinzubeziehen. Weiter trifft den unterhaltsberechtigten Partner unter Umständen auch eine Erwerbsobliegenheit, diese ist zwar weniger streng als nach der Ehescheidung, eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit kann aber dazu führen, dass für eine fiktive Tätigkeit ein fiktives Einkommen angerechnet wird.

Nachdem die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten festgestellt sind, kann der Trennungsunterhalt errechnet werden. Er beträgt grundsätzlich 3/7 der Differenz der Einkommen der beiden Ehepartner. Nach Abzug dieses Betrages muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings ein angemessener Eigenbedarf verbleiben, durch den Unterhaltsanspruch begrenzt ist.

In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch ggf. verwirkt hat. Eine Verwirkung kommt bei groben Verfehlungen gegen die eheliche Solidargemeinschaft in Frage. Klassische Beispiele sind vorsätzliche Minderung des Ehevermögens durch Glücksspiel, Gewaltanwendung gegen den Ehepartner oder auch Untreue während einer intakten Ehe.

Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Fragestellungen:

  • Berechnung der Höhe des Trennungsunterhaltes
  • Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches
  • Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit / Arbeitspflicht
  • Vermögen und Unterhalt
  • Durchsetzung von Auskunftsansprüchen

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Roman-Alexander Meier

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