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  • Rechtsanwalt für Mietrecht

Rechtsanwalt Herausgabe der Mietkaution

Die Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter für die Überlassung der Mietsache eine Mietkaution leisten muss. Diese darf maximal drei Nettokaltmieten betragen. Die Mietkaution sollte vom Vermieter gesondert angelegt werden und ist eine gewisse Zeit nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuerstatten.

Mit dieser Kaution kann sich der Vermieter gegen etwaige vom Mieter veranlasste Schäden absichern. Hier sollten die Ansprüche hinreichend konkretisiert werden. Es sollten beispielsweise die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, durch entsprechende Belege nachgewiesen werden und sodann mit der Mietkaution verrechnet werden.

Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet hat, hat er die Mietkaution bzw. den verbleibenden Anteil an den Mieter herauszugeben. Er darf sich hierfür maximal 6 Monate Zeit lassen, wobei eine Erstattung in der Regel früher zu erfolgen hat, da die Abrechnung des Mietverhältnisses nicht die Dauer von 6 Monaten in Anspruch nehmen dürfte. Immer wieder ist man als im Mietrecht tätiger Anwalt mit dem Irrtum konfrontiert, dass die Kaution sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet werden muss, dem ist nicht so.

Weigert sich der Vermieter das Mietverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen oder die Kaution herauszugeben, so ist die gerichtliche Durchsetzung des Herausgabeanspruches des Mieters geboten und Zahlungsklage zu erheben.

Unsere Tätigkeit umfasst in diesem Bereich des Mietrechts insbesondere:

  • Durchsetzung von Ansprüchen auf Herausgabe der Mietkaution
  • Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Vermietersicht

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Roman-Alexander Meier

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