Straßenverkehrsrecht
Rechtsanwalt Verkehrsunfall
Der häufigste Fall für den Rechtsanwalt im Verkehrsrecht ist noch immer der Verkehrsunfall. Bei einem Verkehrsunfall entsteht in den häufigsten Fällen ein Sachschaden an den beteiligten Fahrzeugen. Daneben kann aber auch ein Personenschaden entstehen.
Der Sachschaden ist entsprechend der Haftungsquoten der Unfallbeteiligten von den dahinter stehenden Haftpflichtversicherungen zu tragen. Die Haftungsquote richtet sich dabei im Vorstellungsbild des Mandanten im Wesentlichen danach, welcher Unfallbeteiligte welches Fehlverhalten zu verantworten hat. Dies ist so nicht richtig. Grundsätzlich gilt im Straßenverkehr eine sogenannte Gefährdungshaftung.
Jeder der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug betreibt, haftet allein aufgrund der Gefahr, die von so einem Kraftfahrzeug ausgeht. Erst in einem zweiten Schritt ist das Fehlverhalten der Unfallbeteiligten zu bewerten. Dieses Fehlverhalten kann dann so gravierend sein, dass es die Haftung des anderen Unfallbeteiligten aus Gefährdungshaftung vollständig ausschließt. Anhand dieser gesetzlichen Systematik ist zunächst die Haftungsquote zu ermitteln, um dann die Ansprüche entsprechend durchzusetzen.
Der Schaden am Fahrzeug wird dann im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht, körperliche Verletzungen werden im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruchs durchgesetzt.
Hierbei ist entscheidet sich dann zunächst durch Vergleich des Wiederbeschaffungswertes im Verhältnis zu den Reparaturkosten, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Grob gesagt liegt ein Totalschaden vor, wenn die Reparatur teurer ist, als die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs sind vor allem die Schwere der erlittenen Verletzungen, die Heilungsdauer, die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ggf. auch die Spätfolgen der Verletzung relevant.
Die Regulierung eines Verkehrsunfalles ist sehr komplex, so dass es sinnvoll ist, sich an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Man sollte auch die Regulierung des Verkehrsunfalles nicht in die Hände des gegnerischen Haftpflichtversicherers geben, da dieser eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, die in der Regel im Gegensatz zu den eigenen Interessen stehen.
Unsere Tätigkeit als im Bereich Verkehrsrecht tätige Rechtsanwälte umfasst insbesondere:
- Unfallregulierung
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
- Gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
- Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen
- Gerichtliche Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen
- Vertretung in strafrechtlichen Verfahrens
- Vertretung in Bußgeldverfahren
- Vertretung in allen Bereichen um den Führerschein
Abrechnung auf Totalschadenbasis
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kosten der Reparatur des Fahrzeuges die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigen. In Ausnahmefällen kann die Reparatur bis zu Reparaturkosten von 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden.
Ein technischer Totalschaden liegt hingegen vor, wenn die Reparatur des Fahrzeuges technisch nicht mehr möglich ist.
Zur Ermittlung der Reparaturkosten und des Wertes des Fahrzeuges ist in der Regel ein Sachverständigengutachten nötig. Dieses muss in jedem Fall angefertigt werden, wenn der Schaden größer als 1000,00 € ist. Hier empfiehlt es sich, einen freien Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und nicht auf den von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen Gutachter zurückzugreifen.
Mittels des Gutachtens kann dann die Schadenshöhe ermittelt werden. Das Gutachten enthält auch Angaben zum Wiederbeschaffungs- und Restwert. So dass entschieden werden kann, ob eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis oder auf Totalschadenbasis vorgenommen werden muss.
Die Schadenspositionen umfassen bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis:
- Restwert abzüglich Wiederbeschaffungswert
- Nutzungsausfall
- Aufwendungspauschale
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
Liegt kein Totalschaden vor, ist der Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Dies ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.
Zur Ermittlung der Kosten einer Reparatur und des Wiederbeschaffungswert ist die Anfertigung eines Gutachtens von einem Schadensgutachters ab einer Schadenshöhe von 1000,00 € notwendig. Anhand des Gutachtens kann dann beurteilt werden, wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Es empfiehlt sich auf einen freien Gutachter zurückzugreifen, und die Ermittlung der Schadenshöhe nicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu überlassen.
Steht die Schadenshöhe fest und muss nach Reparaturkostenbasis abgerechnet werden, so stellt sich dann die Frage, ob der Schaden ggf. fiktiv abgerechnet werden soll. Dies bedeutet, dass die Kosten der Reparatur erstattet werden, ohne tatsächlich eine Reparatur durchzuführen. In diesem Fall muss zunächst beachtet werden, dass die Mehrwertsteuer, die bei einer Reparatur angefallen wäre, nicht erstattet wird. Denn diese wird nur erstattet, wenn sie wirklich bezahlt wird.
Im Übrigen ist umstritten, ob bei einer fiktiven Abrechnung Nutzungsausfall erstattet werden muss.
Die Schadenspositionen bei der fiktiven Abrechnung umfassen:
- Reparaturkosten netto
- abzüglich Wertverbesserung durch die Reparaturkost
- zuzüglich Wertminderung durch den Unfallbeteiligte
- Aufwendungspauschale
- ggf. Nutzungsausfall
Die Schadenspositionen bei einer Reparatur umfassen:
- angefallene Reparaturkosten
- zuzüglich Wertminderung durch den Unfall
- abzüglich Wertverbesserung durch die Reparatur
- Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur
- Aufwendungspauschale
Schmerzensgeldanspruch
Kommt es aufgrund des Fehlverhaltens einer Person zu einem Gesundheitsschaden, so hat der Geschädigte einen Schmerzensgeldanspruch. Dies ist sehr häufig bei Verkehrsunfällen der Fall, aber auch im Rahmen von allen Rechtsbeziehungen denkbar.
Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs richtet sich nach dem Ausmaß der erlittenen Verletzungen, den erlittenen Schmerzen und deren Dauer bis zum Ende des Heilungsprozesses. Hier hat die Rechtsprechung Schmerzensgeldsätze entwickelt.
Dennoch ist jeder Schmerzensgeldanspruch individuell zu prüfen. Wichtig ist es, die erlittenen Verletzungen und den Heilungsverlauf hinreichend zu dokumentieren, damit der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nachgewiesen werden kann.
In jedem Fall sollte umgehend nach dem schädigenden Ereignis ein Arzt aufgesucht werden, damit der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis bzw. dem Unfall und der Verletzung dokumentiert ist. Weiter sollte auch eine Arbeitsunfähigkeit nahtlos, d.h. heißt über den gesamten Heilungsverlauf hinweg nachgewiesen werden.
Bei der Bestimmung der Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs handelt es sich um eine sehr komplexe Materie, so dass die Beratung durch einen Rechtsanwalt geboten ist.
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Roman-Alexander Meier
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